Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Anwendungsbereich
Die vorliegenden Geschäftsbedingungen finden Anwendung auf die gewerbliche Vermietung von Fahrrädern jeder Art, Bollerwagen, Kinderanhängern und Babyjoggern (nachfolgend: Fahrzeug).

II. Mietdauer/Übergabe
Der Mieter ist verpflichtet das/die Fahrzeuge zur im Mietvertrag vereinbarten Zeit zurückzugeben.
Bei vorzeitiger Rückgabe des Fahrzeuges wird ein anteiliger Mietpreis nicht erstattet.
Eine Verlängerung der Mietdauer ist nur nach vorheriger Absprache mit uns möglich. Für die verlängerte Mietzeit (in Tagen) wird der Preis nacherhoben.
Vor Übernahme hat der Mieter sich vom Zustand des Fahrzeuges zu überzeugen. Etwaige Beanstandungen sind schriftlich im Verleihvertrag zu vermerken.

III. Pflichten des Vermieters
Der Vermieter überlässt dem Mieter ein verkehrssicheres und sorgfältig gewartetes Fahrzeug. Ausgenommen sind Fahrzeuge die nicht für den Straßenverkehr gedacht und zugelassen sind. (MTB, u.ä.)

IV. Übergabe des Fahrzeuges an Dritte
Mieter ist die im Vertrag benannte Person. Grundsätzlich ist nur diese Person zur vertragsgemäßen Nutzung berechtigt. Übergibt der Mieter das Fahrzeug an Dritte, so haftet er grundsätzlich für Schäden, die an dem Fahrzeug durch den Dritten verursacht werden. Dies gilt auch für Folgeschäden

V. Rückgabe des Fahrzeuges
Das Fahrzeug/die Fahrzeuge gemäß Mietvertrag sind vollzählig und mit der Ausstattung bei Übergabe des Fahrzeuges zurückzugeben.
Die Fahrzeuge sind im sauberen Zustand zurückzugeben, gegen eine Unkostenpauschale von 4,00 Euro pro Fahrzeug wird das Säubern von uns übernommen. Alle Schadensfälle sind uns bitte sofort anzuzeigen.
Bei der Rückgabe des Fahrzeuges ist der Mietvertrag vorzulegen und die Rückgabe darauf bescheinigen zu lassen.

VI. Schäden am Fahrzeug
Der Mieter hat die Pflicht dem Vermieter aufgetretene Schäden anzuzeigen. Diese werden behoben oder falls erforderlich wird auch ein Ersatzfahrzeug übergeben.
Der Mieter haftet nicht für den normalen Verschleiß, Ermüdung, Alterung u.ä. am Fahrzeug.
Bei einem Unfall bei dem das Fahrzeug einen Schaden erleidet ist der Mieter in jedem Fall, auch bei Bagatellschäden verpflichtet, den Unfallhergang von der Polizei aufnehmen zu lassen.
Bei selbstverschuldeten Unfällen haftet grundsätzlich der Mieter für Schäden am Fahrzeug und daraus entstehenden Folgeschäden, bei fremdverursachten Schäden haftet der Verursacher für Schäden und Folgeschäden; um spätere Schuldfragen zu klären ist deshalb der Unfallhergang aufzunehmen.
Der Mieter haftet insbesondere für fahrlässig und mutwillig verursachte Schäden und für Schäden, die aus der Verletzung der Mietbedingungen resultieren (siehe insbesondere Verbote/Pflichten). Dies schließt auch Folgeschäden ein.
Sinngemäß gelten o.g. Bedingungen auch dann, wenn es zu Schäden durch Vorgänge kommt, bei dem mehrere Mieter beteiligt sind, unabhängig davon, ob die Mieter in einer Gruppe sind oder nicht.
Andere Betriebsstätten als die des Vermieters darf der Mieter zur Reparatur nur mit Einwilligung (vorheriger Zustimmung) des Vermieters beauftragen; anderenfalls trägt der Mieter die Kosten aus der Beauftragung selbst.

VII. Diebstahl
Der Mieter haftet grundsätzlich für Diebstahl, da es während der Mietdauer in seiner Kraft liegt das Fahrzeug entsprechend zu sichern und bewachen. Die Fahrzeuge sind mit den übergebenen Sicherungsmitteln gegen Diebstahl zu schützen. Ein Diebstahl ist unverzüglich zu melden, damit die Meldung an die Ordnungsbehörde/Polizei weitergeleitet werden kann.

VIII. Nutzung des Fahrzeuges, Verbote
Nicht zulässig ist der Transport einer oder mehrerer zusätzlichen Person/en, z.B. auf dem Gepäckträger, Überladung eines Fahrrades oder Anhängers, z.B. 3 Kinder in einem Anhänger für 2 Kinder. Nicht zulässig ist das Überfahren von Hindernissen, etwa Bordsteinkanten, bei denen das Fahrzeug offensichtlich einen Schaden erleiden kann. Nicht zulässig ist eine Zweckentfremdung der Fahrzeuge (z.B. Tourenrad für Downhill oder Sprünge). Der Mieter hat sich gemäß den im Straßenverkehr geltenden Regeln fortzubewegen.

IX. Mountainbikes
Für die Vermietung von Mountainbikes gelten zusätzliche Bedingungen.
Der Vermieter übernimmt grundsätzlich keine Haftung für Sach- und Personenschäden, die der Mieter im Off-Rod-Betrieb erleidet (aufgrund der hohen Materialbelastung und des höheren Verletzungsrisikos). Der Mieter haftet grundsätzlich für alle am Fahrzeug entstandenen Schäden mit Ausnahme von normalem Verschleiß, Alterung, Ermüdung. Dies gilt auch für Folgeschäden. Bei extremer Verschmutzung nach Schlammfahrten etc. ist das Mountainbike im gereinigten Zustand zurückzugeben; ansonsten ist der Vermieter berechtigt eine Reinigungsaufwandsentschädigung von maximal EURO 10,--(zehn) zu fordern oder von der Kaution einzubehalten.

X. Haftung des Mieters
Der Mieter haftet nach allgemeinen Haftungsregeln, wenn er das Fahrzeug beschädigt oder eine sonstige Vertragsverletzung begeht. Insbesondere hat der Mieter das Fahrzeug - abgesehen von Verschmutzungen und Abnutzungen im Rahmen einer üblichen Nutzung - in demselben Zustand zurückzugeben, wie er es übernommen hat. Die Haftung des Mieters erstreckt sich auch auf Schadenskosten, wie Sachverständigenkosten, Wertminderung oder Mietausfallkosten.

XI. Buchung
Buchen Sie schriftlich, per Fax oder online. Sie erhalten von uns eine Auftragsbestätigung. Buchungen, die ohne Anzahlung getätigt werden, können bei entsprechendem Andrang nicht berücksichtigt werden. Die Anzahlung beträgt 20 % des Gesamtbetrages und ist mit der Rechnung/ Auftragsbestätigung binnen 7 Tagen nach Erhalt auf das Konto 60002888 bei der Sparkasse Kreis Plön (BLZ 21051580) unter Angaben des Namens und der Mietdauer zu überweisen. Bei Abholung der Fahrräder ist der volle Betrag abzügl. der Anzahlung im Voraus zu entrichten.

XII. Verjährung
Für Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderung oder Verschlechterung eines Fahrzeuges gilt die kurze Verjährungsfrist von sechs Monaten - vom Zeitpunkt der Rückgabe des Fahrzeuges an gerechnet - gemäß §§ 558, 225 BGB, soweit nicht der Mieter eine Veränderung oder Verschlechterung, insbesondere verschwiegen hat.

Gerichtsstand ist Plön.

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